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ALTE LINDE

„Ein Baum, der durch seinen ortsbildprägenden Charakter zum Naturdenkmal wird, muss durch die Allgemeinheit geschützt werden.“

Am westlichen Ortsrand von Everloh steht eine alte Linde, die vielen Dorfbewohner: innen und Besucher: innen bei einem Spaziergang aufgrund ihrer Höhe und Größe der Krone auffällt. Sie wächst auf einem privaten Grundstück, das von einem Zaun umgeben ist. Der Zaun begrenzt den Blick auf die Linde aber keineswegs, denn diese überragt die Grundstücksgrenze mit ihrer imposanten Größe spielend. Der außergewöhnliche Stammumfang weist auf ein hohes Alter hin, das aber nicht genau beziffert werden kann.

 

Der Baum gilt als Denkmal, genauer gesagt als Naturdenkmal, jedoch nicht nur wegen seiner imposanten Höhe. Seit dem 23. April 2015 gehört die alte Linde auf Grund ihrer ortsbildprägenden Erscheinung zu den Naturdenkmälern der Stadt Gehrden (WIKIPEDIA 2020e: www), 

Aber wie kann ein Baum als Denkmal gelten?

Um diese Frage zu beantworten, muss erst einmal verstanden werden, was sich hinter dem Begriff Denkmal verbirgt. Es gibt viele unterschiedliche Kategorien von Denkmälern. Die bekannteste Kategorie ist die der Baudenkmäler, Anlagen wie Burgen, Schlösser, Kirchen und Brücken, aber auch Parkanlagen und Friedhöfe können als Baudenkmäler ausgewiesen werden. Diese Denkmalarten haben trotz aller Unterschiede dennoch gemeinsame Eigenschaften: Sie sind vom Menschen erschaffen worden und weisen oft ein hohes Alter auf. Sie müssen zudem von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung sein und ihre Erhaltung muss im Sinne der Allgemeinheit liegen (FENSTER IM BAUDENKMAL o.J.: www).

Was ist der Unterschied zu einem Naturdenkmal?

Das Naturdenkmal wurde nicht vom Menschen geschaffen, sondern gilt als besonderes Einzelgebilde der Natur. Was ein Naturdenkmal ist, wird deshalb auch nicht im Denkmalschutzgesetz, sondern im Naturschutzgesetz geregelt. Körber (2001) unterscheidet vier Gruppen von gesetzlich geschützten Naturerscheinungen. Der ersten Gruppe gehören pflanzlichen Einzelobjekte an, wie beispielsweise die hier beschriebene Linde. Als zweite Gruppe werden Objekte mit flächiger Ausdehnung beschrieben. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem Quellen, Quellteiche und weiter besondere Stillgewässer, so auch die Dunke in Everloh. Zu der dritten Gruppe zählen geologische Objekte, wie Felsen und Höhlen. Die vierte Gruppe fasst kulturgeschichtliche Objekte mit einem bedeutsamen Pflanzenbestand zusammen. Alle Flächen, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind, dürfen maximal 5 ha groß sein. Das ist eine umgerechnete Größe von sieben Fußballfeldern (DER UMRECHNER o.J.: www).

 

Um den Erhalt der Naturdenkmäler zu gewährleisten, müssen sie regelmäßig kontrolliert und gepflegt werden, denn laut Naturschutzgesetz sind sie vor Veränderung, Beschädigung und Zerstörung zu schützen (BNatSchG § 28: 3).

Wie „entsteht“ ein Naturdenkmal?

Um ein neues Naturdenkmal juristisch gültig zu machen, ist ein bestimmter Verfahrensablauf nötig. Bürger: innen, Planer: innen oder Behörden können bei den zuständigen Naturschutzbehörden ein Objekt oder eine Fläche als zukünftiges Naturdenkmal vorschlagen. Dieser Vorschlag wird dann von den zuständigen Behörden überprüft und in einem Unterschutzstellungsverfahren mit den Eigentümern: innen des Objektes und anderen Institutionen besprochen. Führt das Unterschutzstellungsverfahren und die damit verbundene Besprechung zu einer Übereinstimmung, tritt der Schutz des Naturdenkmals durch die Veröffentlichung der Schutzverordnung in Kraft. Dadurch ist der Schutz des Naturdenkmals gesetzlich verankert. Ein großer Teil des Schutzes eines solchen Denkmals hängt aber von der Bevölkerung ab. Ob die Bürger: innen das Naturdenkmal akzeptieren und wie sie damit umgehen, ob sie beispielsweise einem Baum genügend Raum unter und über der Erde lassen, hat somit große Auswirkungen auf den Erhalt von Naturdenkmälern (KÖRBER 2001).

Ausblick

Der Erhalt eines Naturdenkmals liegt also nicht allein in den Händen von Naturschutzbehörden, sondern zu einem großen Teil bei der Bevölkerung. Für die Eigentümer kann eine solche Ausweisung als Naturdenkmal mit Einschränkungen verbunden sein, aber es darf sie auch mit Stolz erfüllen, einen Beitrag zum Schutz solch prägender und schöner Raritäten der Natur zu leisten. 

 

(kompletter Text entnommen aus: Uni-Projektbericht „Landschaft lesen lernen in Everloh, Bördedorf zwischen Deister und Leine“, S. 49f, Orientierungsprojekt im Rahmen des 1.Semesters Landschaftsarchitektur und Umweltplanung B.Sc., Wintersemester 2020/21, Autoren*Innen: Lili Arnold, Paula Kamp, Hannes Luttmann, Janina Mattheis, Kira Riegger, Tatjana Sawala, Evelyn Schatke, Elias Schütze, Kim Steffes-lai, Lucia Stiebler, Insa Stroot)

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